EEG Umlage Strom ab Januar 2023 wieder hinzugerechnet ?
Guten Tag,
durch Wegfall der EEG Umlage wurde der Strompreis bei
meinem Vertrag vom 01.07.2022 bis 31.12.2022 gesenkt.
Ab 01.01.2023 wird die
EEG Umlage in meinen Vertragsdaten wieder hinzugerechnet obwohl in der
Neuregelung der EEG Umlage ab 2023 folgendes steht:
Ab 2023 greifen dann die Regelungen des EnUG (Energie-Umlagen-Gesetz).
Darin ist geregelt, dass die EEG-Umlage als Umlageposten auf den Strompreis
vollständig entfallen wird.
Auf Nachfragen per Mail wird nicht reagiert.
Mfg
hast Du bei E.ON eines dieser Kontaktformulare genutzt? Ich selbst habe dadurch auf ein anderes Problem innerhalb von 3 Tagen eine Antwort erhalten.
Viele Grüße, Luca
bei uns genau der gleiche Fall.
Auf telefonische Anfragen bekommt man hierzu auch keine Erklärung. Uns wurde einfach der ursprüngliche Vertrag nochmals zugeschickt. Die Anfragen werden dann geschlossen......
Grüße
Michael
bei uns das gleiche.
Mitte Januar per EON Kontaktformular nachgefragt und bis jetzt keine Antwort.
Anfang Februar erneut über das EON Kontaktformular um Klärung gebeten und wieder keine Antwort.
Was kann man da noch machen?
Gruß, Andy
Hallo Christian,
bei uns war dies auch so. Im 2. Halbjahr 22 wurde der Wegfall der EEG-Umlage berücksichtigt. Ab 01.01.23 wurde wieder der
alte Preis berechnet. Die Anfrage an EON ergab, dass EON dies alles bereits bei
Vertragsbeginn so vorausgesehen hat und damit rechtens wäre. Dies ist meiner
Meinung nach völliger Quatsch und unrichtig. Warum wurde ansonsten im 2.HJ die EEG-Umlage richtig abgezogen.
Nachdem weitere Anfragen sehr kundenunfreundlich ohne Antwort geschlossen
wurden, habe ich nun eine Verbraucherbeschwerde (Formular gibt es bei der
Bundesnetzagentur) erstellt und an EON geschickt. Diese ist eine Voraussetzung
für ein Schlichtungsverfahren. Werde ich wohl machen, wenn die Beschwerde
nichts bringt.
Ich würde Dir dies auch empfehlen. EON wird sich damit ansonsten nicht richtig beschäftigen.
Gruß
Herbert
danke für den Tipp mit der Verbraucherbeschwerde.
Ich habe das Formular ausgefüllt und an E.ON gemailt. Vielleicht erhalte ich ja diesmal wenigstens eine Antwort.
Gruß, Andy
Befristete EEG-Befreiung
Grundsätzlich gilt die Senkung der EEG-Umlage auf 0 Euro unbefristet. Ausnahmen gelten bei Verträgen, die alle nachfolgenden Kriterien erfüllen: Es handelt sich um einen Vertrag
- -außerhalb der Grundversorgung,
- -der vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurde und
- -dessen vereinbarte Preisanpassungsklausel in den AGB die EEG-Umlage nicht umfasst.
Das sind beispielsweise Verträge, in denen eine Festpreisvereinbarung
besteht oder in denen sich eine vereinbarte Preisgarantie auf die EEG-Umlage erstreckt.
Die Befreiung von der EEG-Umlage bei Verträgen mit den drei oben genannten Merkmalen gilt lediglich befristet vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2022."
Vorher vielleicht lieber erstmals die eigenen Vertragsabschlüsse checken.
der Beitrag von Suis LaLune schafft für mich nun Klarheit. Auf meinen Vertrag ist das wohl so wie beschrieben auch anzuwenden. Ich frage mich nur, warum EON nicht in der Lage ist, seine Kunden mit solchen Informationen zu versorgen, damit sich nicht erst gar nicht Frust und Ärger einstellt.
Auf meine erste Nachfrage hat EON folgendes geantwortet:
"Sie profitieren bereits von günstigeren Preisen, in den ursprünglichen Arbeitspreisen war
eine bis 31. Dezember 2022 gültige EEG-Umlage eingepreist. Durch die Bundesregierung
wurde beschlossen, dass die EEG-Umlage bereits ab 1. Juli 2022 wegfällt, womit wir auch
diesen Kostenvorteil direkt an Sie weitergegeben haben. Die Preisänderung zum 1. Januar
2023 ist also keine Preisveränderung im eigentlichen Sinne, sondern erfolgt, da Sie ab 1.
Januar 2023 ohnehin von der wegfallenden EEG-Umlage profitieren."
Da mir diese Antwort unlogisch erschien, habe ich noch zweimal nachgefragt. Beide Anfragen wurden ohne weitere Antwort einfach geschlossen. Das kann einen in Rage bringen.
Ich jedenfalls konnte aus der o.a. Antwort von EON die von der Bundesagentur mitgeteilte Einschränkung nicht ablesen. Dafür gibt es dieses Forum. Danke für die exzellente Recherche.
dein letzter Satz: " Vorher vielleicht lieber erstmals die eigenen Vertragsabschlüsse checken " ist wenig zielführend und sehr überheblich.
Ich unterstelle, dass alle hier Betroffenen genau das gemacht haben.
Leider ist nicht jeder so versiert im lesen und verstehen von Vertragen wie du und genau deshalb haben sich die User an E.ON gewandt und entweder keine oder unzureichende Antworten erhalten. Ich warte bisher vergeblich auf eine Antwort von E.ON.
Als Beispiel habe ich meine Vertragsinhalte beigefügt und sehe darin keinen Grund, warum der Wegfall der EEG Umlage 2023 nicht zu einer Senkung wie vom 1.7.22 bis 31.12.22 führen sollte.
Andy
3.2 Preisgarantie und Ausnahmen für E.ON ÖkoStrom Home & Drive Plus Die Preise garantieren wir Ihnen abweichend von Ziffer 5.2 bis 5.7 der Allgemeinen Stromlieferbedingungen inklusive aller Umlagen, Steuern, Abgaben, Netzentgelte und Entgelte für den Messstellenbetrieb bis zum 29.02.2024. Hiervon ausgenommen sind Änderungen der Umsatzsteuer, die entsprechend Ziffer 5.6 der Allgemeinen Stromlieferbedingungen auch während der Preisgarantie weitergegeben werden. Nach Ablauf der Preisgarantie erfolgen Preisänderungen gemäß Ziffer 5 der Allgemeinen Stromlieferbedingungen
5 Preisbestandteile
5.1 Unsere Nettopreise (ohne Umsatzsteuer) enthalten
- die Kosten für den Bezug (inklusive Erzeugung), den Transport, den Messstellenbetrieb
inklusive Messung, den Vertrieb,
- die Konzessionsabgabe,
- staatlich veranlasste Umlagen (aktuell: EEG-Umlage, KWKG-Umlage, Umlage nach
§ 17f EnWG („Offshore-Umlage“), Umlage nach § 13 Abs. 4b EnWG/§ 18 der Verordnung
zu abschaltbaren Lasten („Umlage zu abschaltbaren Lasten“), Umlage nach § 19
StromNEV) sowie
- die Stromsteuer.
Unsere Bruttopreise ergeben sich aus den Nettopreisen zuzüglich der Umsatzsteuer.
5.2 Wenn Sie einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb beauftragen, erstatten wir Ihnen die
dafür in unseren Preisen enthaltenen Kosten.
6 Preisänderungen
Wir werden bei Preisänderungen (Preiserhöhungen und -senkungen) die öffentlich
ermittelbaren Wettbewerberpreise für vergleichbare Sonderkundenverträge im Postleitzahlengebiet Ihrer Verbrauchsstelle in den Blick nehmen. Für die jeweilige Preisänderung gelten die folgenden Regeln:
6.1 Anlass und Umfang von Preisänderungen
Preisänderungen erfolgen nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Dies können Sie
gerichtlich überprüfen lassen.
Zusammenfassend kann man m.E.
festhalten, dass durch die – insbesondere für alte
Festpreis-Verträge vor dem 23.2.22 nicht nachvollziehbare -
Befristung der EEG-Befreiung, ab 01.01.23 staatliche Haushaltsmittel
für Sondergewinne bei EON & Co. verwendet werden sollen. Erinnert mich irgendwie
an die alternativlose Uniper-Gasumlage. Schade!