Berechnung Gasprognose 22/23
Ich glaube nicht, dass der Verbrauch absichtlich niedrig
angesetzt ist.
Eher werden Zufälle eine Rolle spielen, wie z.B. ein zu kurzer
Betrachtungszeitraum im Sommer.
Ich fürchte dadurch auch Ungerechtigkeiten bei der endgültigen Abrechnung des ‚Dezemberabschlags‘
in der danach folgenden Jahres(ab)rechnung.
Sodann ist wohl dieselbe ‚September-2022-Prognose‘ (S22P) Grundlage für den 80
% -Verbrauch.
Es ist fraglich, ob man sich gegen eine nicht passende S22P wehren kann und
welche Rolle dabei die Schlichtungsstellen und Verbraucherzentralen spielen
werden.
Ich nehme an, dass die Versorger die Tatsache ausnutzen werden, dass der Staat
die Kosten, die z.B. beim Gas 12 Ct/kWh übersteigen, bis zu einem Verbrauch von
80 % der S22P übernimmt.
Deswegen werden viele Kunden nicht so sehr auf den Preis achten, auch weil sie
glauben, sie könnten mit 80 % des S22P-Verbrauchs auskommen.
Ich bin gespannt!
Mehr zu diesem Thema auch im Forum des Bundes der Energieverbraucher (BdE), wo
leider die Experten der Energiepreisrebellion (2006- 2013) nicht mehr ordentlich
mitmischen.
Zu meinem neuen Thema dort mit der gleichen Thematik hat noch niemand etwas
geschrieben:
Dezemberabschlag
2022 für Gas übernimmt der Staat (energienetz.de)
K. Schott 29.12.22
Ich habe da was gefunden bei badenova:
Grundlage ist in der Regel ein Zwölftel Ihres zuletzt abgerechneten Jahresverbrauchs. Liegt uns von Ihnen noch kein Jahresverbrauch vor, sind wir gesetzlich angehalten auf Daten des Netzbetreibers zurückzugreifen."
Möglicherweise kann man mit Hilfe des Netzbetreibers (und der Schlichtungsstelle) bei unpassendem 'Vorjahresverbrauch' zu passenden Werten kommen.
K. Schott 29.12.22
In meinem Account finde ich:
Verbrauchsprognose 01.08. - 31.12.2022 7.034 kWh*
Das * wird erklärt mit Jahresverbrauch, was nicht stimmen kann, da mein
Jahresverbrauch bei dem vorherigen Anbieter 15.794 kWh war, was dem
Durchschnitt der vergangenen Jahre entspricht.
Mit dem Preis von August bis Dezember (AP13,49/GP220,44) würde sich mit 7.034
kWh ein Abschlag von (nur) 97,00 € ergeben.
Dieser würde mit dem tatsächlichen Vorjahresverbrauch von 15.794 kWh 196,00 €
betragen.
Tatsächlicher von E.ON geforderter Abschlag: 261,00 €
Rückwärts gerechnet entspricht das einem von E.ON (prognostizierten)
Jahresverbrauch von 21.583 kWh.
Ab 01.10.2022 wurden die Preise auf 16,99 Ct/198,21€ erhöht. Dieser gilt auch
im Dezember 2022 für die endgültige Abrechnung der Dezemberentlastung.
Mit 21.583 kWh ergibt sich für diese dann: 322 € Entlastungsbetrag, also 61 €
mehr als 261 €.
Das wäre ja ganz schön, weil auch die Septemberprognose der 80 %-Preisdeckelung
zugrunde gelegt werden soll.
Es wäre schön, wenn an Stelle der offensichtlich falschen *-Jahresprognose von
7.034 kWh an dieser Stelle der tatsächliche Prognose-Wert stehen würde, mit dem
der Septemberabschlag berechnet wurde.
Apropos: Der Dezemberabschlag 2022 von 261,00 € wurde tatsächlich nicht
abgebucht.
K.Schott 02.01.23
zuerst einmal, wir sind nicht Kunden bei e-on.
Doch auch uns hat die viel zu niedrig angesetzte Prognose unseres Anbieters für 2023 entsetzt.
Wir haben einen kleinen Altbau, zwar gedämmt aber sicher nicht nach den heutigen Möglichkeiten.
Nur unsere Heizung verbraucht Gas, Warmwasser geht über Strom.
So haben wir auf ca. 100 qm Wohnfläche die letzten Jahre einen Verbrauch von ~15.000 kWh gehabt.
Die "Sonderablesung" im September erfasst also nur die Heizmonate Januar - April 2022, was ungefähr 6.000 - 7.000 KWh entsprach.
Der prognostizierte Verbrauch aufgrund der Ablesung im September wurde dadurch vom Anbieter auf 10.000 kWh für 2023 festgesetzt.
Ein Witz wenn man bedenkt, dass im September noch nicht geheizt wurde und somit die Monate Oktober - Dezember 2022 gar nicht mit in die Prognose eingeflossen sind.
Bei 80% Gaspreisbremse dürften wir also nur 8.000 kWh im ganzen Jahr 2023 verbrauchen.
"Welcher Verbrauch wird für die Ermittlung der Soforthilfe herangezogen und kann ich diesen bei badenova erfragen?
Grundlage ist in der Regel ein Zwölftel Ihres zuletzt abgerechneten Jahresverbrauchs. Liegt uns von Ihnen noch kein Jahresverbrauch vor, sind wir gesetzlich angehalten auf Daten des Netzbetreibers zurückzugreifen."
Dieser Verbrauch müsste dann ja auch für die 80 % -Bremse gelten.
Ev. kann man dies auch mit Hilfe der Schlichtungsstelle durchsetzen.
Ich habe gestern erst mal eine Frage an E.ON gestellt, welche Bedeutung diese aus dem Moment erstellte Jahresprognose hat und warte noch auf Antwort.
K. Schott 09.01.23
Für die fünf Monate GV bis 31.12.2022 ist jetzt die Abrechnung gekommen, auch für die darin sogenannte 'Soforthilfe Dezember'
Zitat aus meinem Beitrag vom 02.01.2023:
"Rückwärts gerechnet entspricht das einem von
E.ON (prognostizierten)
Jahresverbrauch von 21.583 kWh.
Ab 01.10.2022 wurden die Preise auf 16,99 Ct/198,21€ erhöht. Dieser gilt auch
im Dezember 2022 für die endgültige Abrechnung der Dezemberentlastung.
Mit 21.583 kWh ergibt sich für diese dann: 322 € Entlastungsbetrag, also 61 €
mehr als 261 €."
Die Erhöhung (ab 01.10.) wegen der Umlage ist ja nicht gekommen.
Statt dessen wurde die MWSt. von 19 auf 7 % gesenkt, so dass die Preise
von 13,49/220,44 (bis 30.09.) auf 12,13/198,21 (ab 01.10.22 - 30.01.23.) gefallen sind.
Die Soforthilfe Dezember beträgt 203,63 €. (Nach September22prognose mit Dezember22preisen)
Rückwärts gerechnet 203,63 - (198,21/12=16,52) = 187,11 : 0,1213 = 1.543 kWh/M x 12 = 18.511 kWh/J
Das ist etwas mehr als der tatsächliche Vorjahresverbrauch 2021/22 bis Juli von 15.800 kWh und etwas weniger als der von 2020/21 bis Juli von 19.500, aber glücklicherweise nicht der im Account genannte Wert (Zitat von Oben):
In meinem Account finde ich:
Verbrauchsprognose 01.08. - 31.12.2022 7.034 kWh*
Das * wird erklärt mit Jahresverbrauch, was nicht stimmen kann,
Nach wie vor bleibt unklar, auch weil in der Rechnung nicht erklärt, wie hoch die September22Prognose ist, die ja auch die Grundlage für die 80%-Preisbremse ab 01.01.2023 sein soll.
Auf der Rechnung vom 09.01.23 steht dann auf Seite 1 unten links unter "Hilfreiche Services":
"Ihr Energieverbrauch von 4.251 kWh im Rechnungszeitraum (Aug-Dez) entspricht 10.771 kWh pro Jahr (auf 365 Tage umgerechnet)."
Das ist zwar (fast) richtig gerechnet, macht dann aber wieder Angst.
K.Schott 23.01.23
P.S. Der anfängliche Abschlag ab August von 261 € war sichtlich zu hoch.
Mit dem Sept22Prognosewert von 18.511 kWh hätte sich mit den Preisen ab 01.08.22
(13,49/220,44) ein Abschlag von182 € ergeben dürfen.
Der neue Abschlag ab Januar 2023 beträgt 177 €, auch weil der Verbrauch ab August 2022 etwa
um 32% gesunken ist. - Möge es so bleiben. Aber jetzt ist der Winter da!
D.O.
EWSG - Gesetz
über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und
Kunden von Wärme (gesetze-im-internet.de)
"Das arbeitsbezogene Preiselement nach Satz 1 Nummer 1 ergibt sich bei
Letztverbrauchern, die über ein Standardlastprofil beliefert werden, aus der
Multiplikation von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant
für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, mit dem
Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, der zum Stichtag 1. Dezember für den
Monat Dezember 2022 im jeweiligen Lieferverhältnis vereinbart ist. Verfügt der
Erdgaslieferant nicht über die in Satz 2 genannte Verbrauchsprognose, hat er
ersatzweise ein Zwölftel des am 30. September 2022 nach § 24 Absatz 1 und 4 der
Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten
prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle anzusetzen."
Wie schon oben beschrieben (badenova), bestimmt offenbar der Netzbetreiber letztendlich den September22Prognosewert.
Die Frage ist, was da im Hintergrunde zwischen Netzbetreiber und Lieferant(Versorger) (regelmäßig?) abläuft.
Teilt der Netzbetreiber regelmäßig oder nur in Bezug auf die 'Soforthilfe Dezember' und die 'Gaspreisbremse' den 'am 30. September 2022 nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung geltenden prognostizierten Jahresverbrauchs dem Erdgaslieferanten mit'?
K. Schott 23.01.23
"Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die in Satz 2 genannte Verbrauchsprognose, hat er
ersatzweise ein Zwölftel des am 30. September 2022 nach § 24 Absatz 1 und 4 der
Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten
prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle anzusetzen."
§ 24 Absatz 1 und 4 der
Gasnetzzugangsverordnung
„§24 Standardlastprofile
(4) Örtliche Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet,
für jeden Lastprofilkunden des Transportkunden eine Prognose über den
Jahresverbrauch festzulegen, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch
basiert. Die Prognose ist dem Transportkunden mitzuteilen. Dieser kann
unplausiblen Prognosen widersprechen und dem örtlichen Verteilnetzbetreiber eine
eigene Prognose unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der örtliche
Verteilnetzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch fest.“
Die Frage ist, ob diese Vorschrift auch bei der Gaspreisbremse anzuwenden ist.
D.h., dass man mit dem Netzbetreiber über eine 'unplausible Prognose' diskutieren kann.
Sollte er bei der m.E. unplausiblen Prognose bleiben, würde ich (zunächst) die Schlichtungsstelle einschalten.
In meinem Fall hab ich schon eine mögliche Differenz von 900 € errechnet.
(noch weiß ich ja nicht, wie weit mein Gasverbrauch über dem Sept22Wert liegen wird)