Meine Wallbox Teil 5: Anmeldung muss sein

27.11.2020

#nutzermeinung

Wallbox installieren und Elektroauto daheim laden. So einfach stellt man sich das vor, doch im Hintergrund ist es komplexer. Darum muss die Wallbox beim Netzbetreiber angemeldet werden, damit es nicht
zu unvorhergesehenen Überlastungen kommt. Seit März 2019 müssen alle Ladeeinrichtungen beim Verteilnetzbetreiber angemeldet werden. 
Mit steigender Zahl an Haushalten und Gewerbebetrieben, die Elektrofahrzeuge betreiben und Laden, wächst die zusätzliche Belastung der Stromnetze, insbesondere im Abschnitt der Niederspannungsnetze (Spannungsebene 230 Volt). 

Die unterschiedlichen Verteilnetze sind auf jeder Ebene für eine bestimmte Maximalbelastung ausgelegt. Steigt in einem Netzabschnitt die Belastung durch steigenden Verbrauch, kann das Maximum erreicht werden. Aber auch die Einspeisung von Energie belastet die Verteilnetze. Werden immer mehr Photovoltaikanlagen auf Dächern installiert, muss diese Netzebene aufgerüstet werden, um zusätzliche Strommengen aufzunehmen. In jedem Verteilnetz müssen sich Angebot und Nachfrage die Waage halten. Damit es zu keinen Engpässen kommt, benötigen die Netzbetreiber einen genauen Überblick, wieviele Verbraucher und Einspeiser in diesem Abschnitt aktiv sind.

Das Strom-Verteilnetz Quelle: BMWiAbb.: Aufbau des Stromnetzes BMWi - Ein Stromnetz für die Energiewende




1. Ladeeinrichtungen bis zu einer Ladeleistung von 2,3 kW


Hierbei handelt es sich üblicherweise um das Laden an einer dafür konzipierten, d.h. durch einen Elektriker geprüften und freigegebenen, Steckdose. Elektrofahrzeuge werden mit einem speziellen Ladekabel (Not-Ladekabel bzw. Schuko-Ladekabel) oder mit einer mobilen Wallbox geladen. Sie begrenzt die Stromabgabe an das Auto aus Sicherheitsgründen auf 2,3 kW Ladeleistung. Gemäß der aktuellen Fassung der Netzanschlussverordnung (NAV) §19 müssen diese beim zuständigen Verteilnetzbetreiber angemeldet werden. Einige Verteilnetzbetreiber verlangen jedoch keine Anmeldung – bitte fragen Sie bei dem für Sie zuständigen Verteilnetzbetreiber nach.


Spezielles Ladekabel mit Schuko-Stecker und ICCB (Quelle: Wikipedia; Lizenz Creative Commons)

Abb.: Spezielles Ladekabel mit Schuko-Stecker und ICCB (Quelle: Wikipedia; Lizenz Creative Commons)



2. Ladeeinrichtungen mit einer Ladeleistung zwischen 3,7 und 11 kW

Auf Basis der geltenden Niederspannungsanschlussversordnung (NAV)[1], § 19, sind seit März 2019 grundsätzlich alle Ladeeinrichtungen beim Netzbetreiber anzumelden. Mit Ladeinrichtungen sind üblicherweise fest installierte Ladeeinrichtungen (Wallboxen) gemeint. Steckbare Ladeeinrichtungen, die z.B. an einer Kraftstromdose/CEE-Steckdose (blau/rot) angeschlossen, müssen in der Regel nicht angemeldet werden. Wir empfehlen Ihnen, beim zuständigen Verteilnetzbetreiber vor der Inbetriebnahme nachzufragen, wenn Sie eine steckbare – also nicht dauerhaft angeschlossene - Ladeeinrichtung betreiben wollen, ob diese angezeigt bzw. genehmigt werden muss. 

Die Anmeldung erfolgt durch den beauftragten Elektriker beim Verteilnetzbetreiber. Dieser prüft die Aus- und Belastung im entsprechenden Verteilnetz. In der Regel erhält der Betreiber einen positiven Bescheid und kann die Ladeeinrichtung in Betrieb nehmen. In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass der Netzbetreiber Maßnahmen zur Netzverstärkung ergreifen muss, diese Kosten werden anteilig auf den Betreiber des Ladeanschlusses umgelegt. Die Versagung der Inbetriebnahme ist nicht vorgesehen.


Abb.: mobile Wallbox an Steckdose, Ladeleistung auf 2,3 kW begrenzt; hier kann das mitgelieferte Standard-Ladekabel verwendet werden (Foto: J. Affeldt)


3. Ladeeinrichtungen zwischen 11 und maximal 22 kW Ladeleistung


Bis auf die frühen Modelle der Renault Zoe, die mit bis zu 43 kW Ladeleistung an Wechselstrom geladen werden konnten, beträgt heute die maximale Ladeleistung eines Elektroautos an Wechselstrom 22 kW. Höhere Ladeleistungen sind nur über das Laden an Gleichstrom-Ladestationen zu realisieren.


Soll ein Elektroauto an einer Ladeeinrichtung geladen werden, die maximal 22 kW Ladeleistung zur Verfügung stellen kann (dies käme z.B. für eine Renault Zoe, einen smart EQ mit Schnelllader oder den Aufbau von mehreren Ladeeinrichtungen an einem 22 kW-Anschluss in Frage), dann ist die Inbetriebnahme dieser Ladeeinrichtung beim zuständigen Netzbetreiber durch den beauftragten Elektriker zu beantragen und muss genehmigt werden. Dies gilt
unabhängig davon, ob der Hausanschluss eine so hohe Ladeleistung zur Verfügung stellt, dafür erweitert werden muss oder ob der Anschluss auf mehrere Ladeeinrichtungen mit geringerer Ladeleistung, z.B. zwei Mal 11 kW, aufgeteilt wird.

Entscheidend ist, dass vom Netzbetreiber eine Genehmigung eingeholt werden muss. Daher empfiehlt es
sich, die Genehmigung unbedingt vor dem Beginn der Installation der Ladeeinrichtung einzuholen. Die notwendigen Unterlagen und Formulare zur Beantragung sind beim lokalen Verteilnetzbetreiber erhältlich. Auch hier muss der Betreiber damit rechnen, dass eventuell Maßnahmen zur Verstärkung anteilig auf ihn umgelegt werden. Möglich ist auch, dass der Betrieb einer Ladeeinrichtung mit bis zu 22 kW (temporär) nicht genehmigt wird.


Teil 1 der Wallbox-Reihe

Kann man nicht einfach an der Steckdose laden


Teil 2 der Wallbox-Reihe

Must-have und Nice-to-have


Teil 3 der Wallbox-Reihe

Auf das E-Auto kommt es an


Teil 4 der Wallbox-Reihe

Wallbox mit fest installiertem Kabel oder ohne?


Teil 6 der Wallbox-Reihe

Schnellladen mit Gleichstrom zuhause – Zukunftsmusik?


Teil 7 der Wallbox-Reihe

Wir teilen uns eine Wallbox


Teil 8 der Wallbox-Reihe

Den richtigen Autostrom-Tarif finden



[1] NAV.pdf (gesetze-im-internet.de)



Dieser Blogartikel spiegelt die Meinung eines unabhängigen Community-Mitglieds wieder. Er beinhaltet keine offizielle E.ON Position oder Meinung.

26 Kommentare
2021-05-04T15:44:08Z
Dienstag, 04.05.2021 um 17:44 Uhr

Hallo,


das Positive ist ja schon mal, das hier bzgl. einer CEE-16 Steckdose gefragt wird.
Da CEE Dosen für die jeweils ausgelegte Leistung Dauerlastfähig sind, sollte man davon ausgehen können (aber besser überprüfen lassen), das somit Ladeleistungen bis zu 16 A Dauerstrom unproblematisch sind.


Leider komme ich jetzt nicht unter das Zitat, da dieses Board sehr bescheidene Editiermöglichkeiten bietet.


Die im Anschluss gemacht Aussage sollte man so beherzigen, aber widerspricht genau genommen komplett der vorherigen Aussage von vor 2 Monaten:

> Wir stehen derzeit mit verschiedenen Verteilnetzbetreibern im Austausch.
> Leider gibt es keine Einheitlichkeit, jedoch ist es bei der Mehrheit so, dass alle steckbaren
> Lade"einrichtungen", also vor allem Schukoladekabel mit ICCB und mobile Wallboxen,
> nicht als Ladeeinrichtungen im Sinne der NAV gelten und weder angezeigt noch genehmigt
> werden müssen, egal, ob diese 2,3 oder 3,7 oder 11 oder 22 kW Ladeleistung abgeben.


Julian Affeldt:
Paul Klose:

Ich habe in meiner Garage eine CEE-16 Steckdose und plane daran zukünftig öfters ein E-Fahrzeug (Tesla Model 3) mit einer mobilen Ladestation wie juicebooster oder go-echarge zu laden. 


auch mobile Wallboxen, wie juice booter oder go-eChager, sind, wenn sie angeschlossen sind, Ladeeinrichtungen; es spielt keine Rolle, ob diese dauerhaft installiert sind oder via CEE-Stecker temporär mit dem Netz verbunden sind. Beim Laden sind sie fest verbunden und nur dies zählt.

Einzig bei Ladeleistungen dauerhaft unter 3,7 kW kann auf eine Anmeldung verzichtet werden.

Die Inbetriebnahme, auch wenn diese lediglich durch Anstecken erfolgt, muss durch einen Elektriker erfolgen, da Wallboxen generell als Dauerstromverbraucher gelten. Zudem sollte durch den Elektriker die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Anlage sowie die vor Ort zur Verfügung stehende Kapazität des Hausanschlusses geprüft werden. Wird dies unterlassen, kann es im Schadensfall dazu kommen, dass die Versicherung(en) nicht zahlen.

2021-05-05T03:16:13Z
Mittwoch, 05.05.2021 um 05:16 Uhr
Reiner K:

Hallo,


das Positive ist ja schon mal, das hier bzgl. einer CEE-16 Steckdose gefragt wird.
Da CEE Dosen für die jeweils ausgelegte Leistung Dauerlastfähig sind, sollte man davon ausgehen können (aber besser überprüfen lassen), das somit Ladeleistungen bis zu 16 A Dauerstrom unproblematisch sind.


Leider komme ich jetzt nicht unter das Zitat, da dieses Board sehr bescheidene Editiermöglichkeiten bietet.


Die im Anschluss gemacht Aussage sollte man so beherzigen, aber widerspricht genau genommen komplett der vorherigen Aussage von vor 2 Monaten:

> Wir stehen derzeit mit verschiedenen Verteilnetzbetreibern im Austausch.
> Leider gibt es keine Einheitlichkeit, jedoch ist es bei der Mehrheit so, dass alle steckbaren
> Lade"einrichtungen", also vor allem Schukoladekabel mit ICCB und mobile Wallboxen,
> nicht als Ladeeinrichtungen im Sinne der NAV gelten und weder angezeigt noch genehmigt
> werden müssen, egal, ob diese 2,3 oder 3,7 oder 11 oder 22 kW Ladeleistung abgeben.


Julian Affeldt:
Paul Klose:

Ich habe in meiner Garage eine CEE-16 Steckdose und plane daran zukünftig öfters ein E-Fahrzeug (Tesla Model 3) mit einer mobilen Ladestation wie juicebooster oder go-echarge zu laden. 


auch mobile Wallboxen, wie juice booter oder go-eChager, sind, wenn sie angeschlossen sind, Ladeeinrichtungen; es spielt keine Rolle, ob diese dauerhaft installiert sind oder via CEE-Stecker temporär mit dem Netz verbunden sind. Beim Laden sind sie fest verbunden und nur dies zählt.

Einzig bei Ladeleistungen dauerhaft unter 3,7 kW kann auf eine Anmeldung verzichtet werden.

Die Inbetriebnahme, auch wenn diese lediglich durch Anstecken erfolgt, muss durch einen Elektriker erfolgen, da Wallboxen generell als Dauerstromverbraucher gelten. Zudem sollte durch den Elektriker die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Anlage sowie die vor Ort zur Verfügung stehende Kapazität des Hausanschlusses geprüft werden. Wird dies unterlassen, kann es im Schadensfall dazu kommen, dass die Versicherung(en) nicht zahlen.


Korrekt, aber ist eben auch VDE-AR-N
4100:2019-04 anzuwenden, wonach Ladeeinrichtungen, und dazu zählen definitiv auch steckbare, also mobile Wallboxen, ab einer Ladeleistung von 3,7 kW anzumelden sind; die Art des Anschlusses an das Stromnetz ist davon unberührt. Wir vertreten dennoch die Meinung, dass Elektromobilist:innen alle Ladeeinrichtungen anmelden sollten, da dies dem Zweck dient, die Netze fit zu machen.
2021-12-06T10:23:53Z
Montag, 06.12.2021 um 11:23 Uhr
Eine Frage bzgl. Zählern und Tarifen: Wenn ein Zähler nachträglich installiert wird, ergibt es ja Sinn, gleich einen Zähler zu installieren, der vom Netzbetreiber „anerkannt“ wird. Reicht hierfür z.B. ein geeichter MID Zähler den man z.B. auf die Hutschiene installiert? Oder muss es einer dieser großen Zähler (wie z.B. für Wärmepumpe oder den Haushaltsstrom) sein?
Leider weiß nicht jeder ausführende Elektrobertrieb über diese Details Bescheid…
2021-12-06T11:39:14Z
Montag, 06.12.2021 um 12:39 Uhr
Hallo,

der Netzbetreiber wird immer einen "großen" Zähler installieren, alles andere wären "private" Unterzähler.


Gruß

J. Affeldt

2021-12-06T15:11:10Z
Montag, 06.12.2021 um 16:11 Uhr
Matthias Bleesen:
Eine Frage bzgl. Zählern und Tarifen: Wenn ein Zähler nachträglich installiert wird, ergibt es ja Sinn, gleich einen Zähler zu installieren, der vom Netzbetreiber „anerkannt“ wird. Reicht hierfür z.B. ein geeichter MID Zähler den man z.B. auf die Hutschiene installiert? Oder muss es einer dieser großen Zähler (wie z.B. für Wärmepumpe oder den Haushaltsstrom) sein?
Leider weiß nicht jeder ausführende Elektrobertrieb über diese Details Bescheid…

Wie Julian schon beantwortet hat, wird der Messstellenbetreiber immer seinen "großen" Zähler einrichten.
Begründung ist auch einfach... 
Er MUSS sich sicher sein, das die Zählerdaten geeicht sind, 
Er MUSS den Zähler bei SICH registrieren... und das geht nur mit EIGENEN Zählern.

Er MUS alle 8 / 16 Jahren austauschen... auch wenn hier die Anbieter durch Gruppentestung gerne die Zähler 20-60 Jahre laufen lassen (meiner ist so alt wie das Haus in dem ich wohne  von ca. 1968) ... 


... und dafür gibt es je nach Ausbau mit PV / Wallbosen etc. bis zu 3 Zählerplätze gem. TAB von April 2019 im Zählerschrank zur Verfügung.
... und zumindest das muss der Elektriker schon wissen, wenn er zugelassener Betrieb des örtlichen Netzdienstleisters ist und am Zählerschrank arbeiten darf.

2021-12-07T08:29:24Z
Dienstag, 07.12.2021 um 09:29 Uhr
Danke für die Erläuterung.


Zudem kann sich auch jeder Elektrofachbetrieb beim Verteilnetzbetreiber über die geltenden Vorschriften informieren, sofern es mal zu einem Informationsdefizit gekommen ist. Das bricht niemandem die Zacken aus der Krone. Vorher Fragen hilft dann, Desaster zu vermeiden.

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