Meine Wallbox Teil 5: Anmeldung muss sein
#nutzermeinung
Wallbox installieren und Elektroauto daheim laden. So einfach stellt man sich das vor, doch im Hintergrund ist es komplexer. Darum muss die Wallbox beim Netzbetreiber angemeldet werden, damit es nicht
zu unvorhergesehenen Überlastungen kommt. Seit März 2019 müssen alle Ladeeinrichtungen beim Verteilnetzbetreiber angemeldet werden. Mit steigender Zahl an Haushalten und Gewerbebetrieben, die Elektrofahrzeuge betreiben und Laden, wächst die zusätzliche Belastung der Stromnetze, insbesondere im Abschnitt der Niederspannungsnetze (Spannungsebene 230 Volt).
Die unterschiedlichen Verteilnetze sind auf jeder Ebene für eine bestimmte Maximalbelastung ausgelegt. Steigt in einem Netzabschnitt die Belastung durch steigenden Verbrauch, kann das Maximum erreicht werden. Aber auch die Einspeisung von Energie belastet die Verteilnetze. Werden immer mehr Photovoltaikanlagen auf Dächern installiert, muss diese Netzebene aufgerüstet werden, um zusätzliche Strommengen aufzunehmen. In jedem Verteilnetz müssen sich Angebot und Nachfrage die Waage halten. Damit es zu keinen Engpässen kommt, benötigen die Netzbetreiber einen genauen Überblick, wieviele Verbraucher und Einspeiser in diesem Abschnitt aktiv sind.
Abb.: Aufbau des Stromnetzes BMWi - Ein Stromnetz für die Energiewende
1. Ladeeinrichtungen bis zu einer Ladeleistung von 2,3 kW
Hierbei handelt es sich üblicherweise um das Laden an einer dafür konzipierten, d.h. durch einen Elektriker geprüften und freigegebenen, Steckdose. Elektrofahrzeuge werden mit einem speziellen Ladekabel (Not-Ladekabel bzw. Schuko-Ladekabel) oder mit einer mobilen Wallbox geladen. Sie begrenzt die Stromabgabe an das Auto aus Sicherheitsgründen auf 2,3 kW Ladeleistung. Gemäß der aktuellen Fassung der Netzanschlussverordnung (NAV) §19 müssen diese beim zuständigen Verteilnetzbetreiber angemeldet werden. Einige Verteilnetzbetreiber verlangen jedoch keine Anmeldung – bitte fragen Sie bei dem für Sie zuständigen Verteilnetzbetreiber nach.
Abb.: Spezielles Ladekabel mit Schuko-Stecker und ICCB (Quelle: Wikipedia; Lizenz Creative Commons)
2. Ladeeinrichtungen mit einer Ladeleistung zwischen 3,7 und 11 kW
Auf Basis der geltenden Niederspannungsanschlussversordnung (NAV)[1], § 19, sind seit März 2019 grundsätzlich alle Ladeeinrichtungen beim Netzbetreiber anzumelden. Mit Ladeinrichtungen sind üblicherweise fest installierte Ladeeinrichtungen (Wallboxen) gemeint. Steckbare Ladeeinrichtungen, die z.B. an einer Kraftstromdose/CEE-Steckdose (blau/rot) angeschlossen, müssen in der Regel nicht angemeldet werden. Wir empfehlen Ihnen, beim zuständigen Verteilnetzbetreiber vor der Inbetriebnahme nachzufragen, wenn Sie eine steckbare – also nicht dauerhaft angeschlossene - Ladeeinrichtung betreiben wollen, ob diese angezeigt bzw. genehmigt werden muss.
Die Anmeldung erfolgt durch den beauftragten Elektriker beim Verteilnetzbetreiber. Dieser prüft die Aus- und Belastung im entsprechenden Verteilnetz. In der Regel erhält der Betreiber einen positiven Bescheid und kann die Ladeeinrichtung in Betrieb nehmen. In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass der Netzbetreiber Maßnahmen zur Netzverstärkung ergreifen muss, diese Kosten werden anteilig auf den Betreiber des Ladeanschlusses umgelegt. Die Versagung der Inbetriebnahme ist nicht vorgesehen.
Abb.: mobile Wallbox an Steckdose, Ladeleistung auf 2,3 kW begrenzt; hier kann das mitgelieferte Standard-Ladekabel verwendet werden (Foto: J. Affeldt)
3. Ladeeinrichtungen zwischen 11 und maximal 22 kW Ladeleistung
Bis auf die frühen Modelle der Renault Zoe, die mit bis zu 43 kW Ladeleistung an Wechselstrom geladen werden konnten, beträgt heute die maximale Ladeleistung eines Elektroautos an Wechselstrom 22 kW. Höhere Ladeleistungen sind nur über das Laden an Gleichstrom-Ladestationen zu realisieren.
Soll ein Elektroauto an einer Ladeeinrichtung geladen werden, die maximal 22 kW Ladeleistung zur Verfügung stellen kann (dies käme z.B. für eine Renault Zoe, einen smart EQ mit Schnelllader oder den Aufbau von mehreren Ladeeinrichtungen an einem 22 kW-Anschluss in Frage), dann ist die Inbetriebnahme dieser Ladeeinrichtung beim zuständigen Netzbetreiber durch den beauftragten Elektriker zu beantragen und muss genehmigt werden. Dies gilt
unabhängig davon, ob der Hausanschluss eine so hohe Ladeleistung zur Verfügung stellt, dafür erweitert werden muss oder ob der Anschluss auf mehrere Ladeeinrichtungen mit geringerer Ladeleistung, z.B. zwei Mal 11 kW, aufgeteilt wird.
Entscheidend ist, dass vom Netzbetreiber eine Genehmigung eingeholt werden muss. Daher empfiehlt es
sich, die Genehmigung unbedingt vor dem Beginn der Installation der Ladeeinrichtung einzuholen. Die notwendigen Unterlagen und Formulare zur Beantragung sind beim lokalen Verteilnetzbetreiber erhältlich. Auch hier muss der Betreiber damit rechnen, dass eventuell Maßnahmen zur Verstärkung anteilig auf ihn umgelegt werden. Möglich ist auch, dass der Betrieb einer Ladeeinrichtung mit bis zu 22 kW (temporär) nicht genehmigt wird.
Teil 1 der Wallbox-Reihe
Kann man nicht einfach an der Steckdose laden
Teil 2 der Wallbox-Reihe
Teil 3 der Wallbox-Reihe
Teil 4 der Wallbox-Reihe
Wallbox mit fest installiertem Kabel oder ohne?
Teil 6 der Wallbox-Reihe
Schnellladen mit Gleichstrom zuhause – Zukunftsmusik?
Teil 7 der Wallbox-Reihe
Teil 8 der Wallbox-Reihe
Den richtigen Autostrom-Tarif finden
[1] NAV.pdf (gesetze-im-internet.de)
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