Elektrischen Dienstwagen daheim laden – und wer bezahlt?

23.09.2021

#nutzermeinung

Rund 63 Prozent aller Pkw-Neuzulassungen waren im vergangenen Jahr gewerblich – meist sind es Dienstwagen. Waren dies früher Diesel-Fahrzeuge, sind es jetzt immer öfter Plugin-Hybride und Elektrofahrzeuge. Wir betrachten die aktuellen Möglichkeiten, den benötigten Fahrtstrom mit dem Arbeitgeber zu verrechnen bzw. ersetzen zu lassen, denn gerade Plugin-Hybride sollen so oft als möglich geladen werden – auch und gerade zuhause.

Was Sie in diesem Beitrag erwartet:

·       Welche Voraussetzungen geschaffen werden müssen, um ein Elektrofahrzeug zuhause zu laden

·       Wie wird der zuhause geladene Strom vom Arbeitgeber finanziell ersetzt

·       Abrechnung des Fahrstrom ohne Wallbox und auf Dienstreisen

Blicken wir zunächst auf die technischen Voraussetzungen, um einen „Dienstwagen mit Anschluss“ zuhause zu laden und die dabei anfallenden Kosten für eine Ladeeinrichtung beim Arbeitnehmer.


Wallbox statt Steckdose

Zwar kann so gut wie jedes Elektrofahrzeug zuhause an einer herkömmlichen Steckdose geladen werden, doch nur weil es geht, bedeutet das nicht, dass es zu empfehlen ist. Soll tatsächlich dauerhaft an einer Steckdose geladen werden, muss diese sowie die dazu gehörende Zuleitung und Absicherung vorher durch einen Elektriker geprüft werden. Dabei gilt: Steckdosen sind nicht für das dauerhafte Laden von Elektrofahrzeugen geeignet – das Laden an einer Steckdose ist nur eine Notlösung.

Dagegen ist das Laden an einer durch einen Elektriker installierten Wallbox völlig problemlos und daher vorzuziehen. Diese kann u.a. durch den Arbeitgeber finanziert und dem Arbeitnehmer geschenkt werden. Arbeitgeber können dabei das KfW-Programm 440 in Anspruch nehmen. Die Überlassung der Wallbox samt Installation gilt dann als Arbeitslohn. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer müssen den Vorgang mit 25 Prozent zzgl. „Soli“ versteuern. Der geldwerte Vorteil beträgt 0,25 Prozent. Sozialabgaben sind auf die Installations- und Materialkosten nicht abzuführen.

Arbeitgebern steht es offen, die Kosten für eine Wallbox inklusive der Installation zu bezuschussen; auch hier greift die Pauschalversteuerung, Sozialabgaben fallen nicht an.

 

Auf den Anschluss kommt es an

Egal wie die Kosten aufgeteilt bzw. übernommen werden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich im Vorfeld darauf einigen, wie die Wallbox angeschlossen wird. Gibt es einen separaten Stromanschluss mit eigenem Zähler oder läuft die Wallbox über den vorhandenen Stromzähler?

Im ersten Fall kann der Arbeitgeber die Kosten für den separaten Anschluss übernehmen und sich ggf. mit dem Arbeitnehmer einigen, ob und wie privates Laden abgerechnet wird. Wird am Anschluss auch privat geladen, muss die Wallbox über einen zusätzlichen, geeichten Zähler verfügen, sowie unterschiedliche Nutzer unterscheiden können, beispielsweise über RFID-Karten oder eine Smartphone-App mit Nutzerkontrolle.

Wird die Wallbox über den vorhandenen Hauszähler mit Strom versorgt, muss entweder ein zusätzlicher, geeichter Zähler vor der Wallbox installiert werden oder die Wallbox selbst muss über einen solchen verfügen, damit sich die Strommengen, die zum Laden des Dienstwagens verbraucht werden, bestimmen lassen (Differenz zwischen Haus- und Wallbox-Zähler). Auch in diesem Fall ist eine Wallbox mit Nutzerkontrolle sinnvoll, damit auch hier privates Laden von dienstlichem Laden unterschieden werden können.

Eine Wallbox am Haus oder in der Garage erleichtert das Laden zuhause (Foto: Dirk Kunde) 


Abrechnung der Strommengen

Erscheint ihnen der Aufwand für die Unterscheidung zwischen privatem und dienstlichem Laden zu hoch, gibt es die Möglichkeit, die Wallbox an die vorhandenen Elektroverteilung anzuschließen und der Arbeitnehmer macht in seiner Steuererklärung pauschal 50 Euro pro Monat für ein reines Elektrofahrzeug bzw. 25 Euro pro Monat für einen PlugIn-Hybriden geltend. Kann und wird der Dienstwagen beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen, reduzieren sich die Pauschalen auf 20 bzw. 10 Euro pro Monat. Ob durch die Pauschalen die tatsächlichen Stromkosten gedeckt werden, sollte vorab berechnet werden.

Hier ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer nutzt seinen elektrischen Dienstwagen täglich auf 30 km. Pro Monat summiert sich dies auf 600 km. Bei einem Verbrauch von 17 kWh pro 100 km errechnet sich ein Strombedarf von rund 100 kWh. Bei Stromkosten von 30 Cent pro Kilowattstunde entstehen dem Arbeitnehmer Stromkosten in Höhe von rund 30 Euro.

Ist die Steuerpauschale nicht sinnvoll, kann sich der Arbeitnehmer die tatsächlichen Stromkosten vom Arbeitgeber ersetzen lassen. Hier kommt der geeichte Zähler ins Spiel, über den die Strommengen exakt festgehalten werden. Zur Erinnerung: Viele Wallboxen verfügen von Haus aus über einen Stromzähler. Für die Abrechnung ist allerdings ein geeichter Zähler notwendig, auch wenn die Abweichungen in den meisten Fällen extrem gering sind.

 

Leasing einer Wallbox

Nicht selten werden Dienstwagen durch den Arbeitgeber geleast und dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt. Gleiches ist auch bei Wallboxen möglich. Wird die Wallbox am Ende der Laufzeit dem Arbeitnehmer überlassen – es ergibt wenig Sinn, alle paar Jahre die Wallbox zu demontieren und gegen eine neue zu ersetzen – gilt der Restwert als Arbeitslohn, welcher pauschal versteuert wird und für den keine Sozialabgaben fällig sind.

 

Auf großer Fahrt

Hat ein Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit, zuhause eine Wallbox zu installieren oder wünscht er dies nicht, wird der Dienstwagen beim Arbeitgeber oder an einer öffentlichen Ladestation geladen. Dies gilt auch im Rahmen von Dienstreisen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Ladekarte (RFID-Karte) überlassen, über die alle Ladevorgänge direkt mit dem Arbeitgeber abgerechnet werden. Alternativ kann z.B. eine entsprechende App auf dem Diensthandy installiert und genutzt werden. Auch in dem Fall übernimmt der Arbeitgeber die Kosten. Für privates Laden nutzt der Arbeitnehmer dann eine eigene Ladekarte bzw. Lade-App auf seinem privaten Smartphone.



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