Gemäß § 38 EnWG i. V. m. § 3 der Verordnung über “Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz” (GasGVV) vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung versorgen wir Sie übergangsweise mit Erdgas im Rahmen der sogenannten Ersatzversorgung.
Die Gas-Ersatzversorgung im Niederdruck greift beispielsweise, wenn sie als Haushaltskunde keinen Lieferungsvertrag von Erdgas mit einem Energieversorger geschlossen haben. Die Ersatzversorgung endet, sobald Sie einen Erdgaslieferungsvertrag abgeschlossen haben, spätestens aber drei Monate nach deren Beginn.