Gemäß § 52 Absatz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25. Oktober 2008, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17. August 2012, sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, die nach § 49 EEG 2012 erforderlichen Angaben im Internet zu veröffentlichen. Die relevanten Daten der an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Energiemengen im Jahr 2012 sind nachfolgend dargestellt. Sie entsprechen den Daten, die zum 31. Mai 2013 an die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur übermittelt worden sind.
Bericht nach § 52 Abs. 1 EEG.:
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