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Am 1. August 2014 ist die EEG-Novelle 2014 in Kraft getreten. Von den EEG-Änderungen sind viele Kunden in Deutschland betroffen.
Wesentliche Neuerungen beim EEG 2014 sind im Überblick:
Weitere Details dazu lassen sich beispielsweise auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums abrufen.
Zu drei Themen möchten wir Sie nachfolgend näher informieren.
Anteilige EEG-Umlagesätze fallen für Eigenverbrauch aus Erneuerbare Energien (EE)- und hocheffizienten KWK-Anlagen wie folgt an:
Eigenverbrauch aus anderen Anlagen wird grundsätzlich mit 100% der EEG-Umlage belastet. Jedoch besteht in folgenden Fällen für die Eigenversorgung eine vollständige Befreiung von der EEG-Umlage:
Falls Sie KWK-Anlagenbetreiber sind, können Sie nach Aussagen der Bundes-regierung eventuell im Rahmen der KWK-Förderung einen (Teil-)Ausgleich für entstehende Zusatzkosten erhalten, dies ist jedoch noch offen.
Die wesentlichen Bestimmungen der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2014 zur Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen haben wir für Sie zusammengefasst und rechts zum Download für Sie bereitgestellt.
Die Besondere Ausgleichsregelung des EEG 2012 wird derzeit in einem EU-Beihilfeverfahren auf Rechtskonformität mit den neuen EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien 2014 überprüft. Die Bundesregierung und die EU-Kommission haben sich nach Verbändeinformationen hierzu bereits geeinigt:
Danach werden die neuen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien für die Besondere Ausgleichsregelung des EEG 2012 für die Jahre 2013 und 2014 rückwirkend angewendet. Die Stromlieferanten werden daher voraussichtlich den Unternehmenskunden, die in diesen Jahren stärker entlastet wurden als nach den neuen Leitlinien zulässig, für 2013 25% und für 2014 50% des Differenzbetrages weiterberechnen müssen. Zulässig sind nach den neuen Leitlinien eine Begrenzung des zu zahlenden Gesamtbetrags auf 15% der EEG-Umlage, gedeckelt auf 4% der Bruttowertschöpfung des betreffenden Unternehmens bzw. auf 0,5% der Bruttowertschöpfung bei Unternehmen mit einer Stromkostenintensität von mindestens 20%.
Für den Fall, dass infolge des EU-Beihilfeverfahrens EEG 2012 die Übertragungsnetzbetreiber von den Lieferanten Differenzbeträge nachfordern, ist eine Weiterverrechnung dieser Nachforderungen durch die Lieferanten an ihre betroffenen Kunden im Einzelfall zu prüfen und durchzuführen.
Sie haben weitere Fragen rund um die EEG-Reform? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Von den Übertragungsnetzbetreibern ist die bundeseinheitliche EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2013 in Höhe von 5,277 Cent/kWh ermittelt worden.
Bei der Berechnung der EEG-Umlage gehen die Übertragungsnetzbetreiber von einer erzeugten Menge Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas in Höhe von 134.442.893.000 Kilowattstunden als zu vergütende Strommenge aus. Weitere Informationen zur Berechnung der EEG-Umlage stehen auf folgender Internet-Seite zur Verfügung: https://www.netztransparenz.de/.
Gemäß § 52 Absatz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25. Oktober 2008, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17. August 2012, sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, die nach § 49 EEG 2012 erforderlichen Angaben im Internet zu veröffentlichen.
Die relevanten Daten der von E.ON Energie Deutschland GmbH an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Energiemengen im Jahr 2012 sind nachfolgend dargestellt. Sie entsprechen den Daten, die zum 31. Mai 2013 an die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur übermittelt worden sind.
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