Der Gesetzgeber knüpft Ermäßigungen bei der Stromsteuer an eine Vielzahl von Bedingungen. Die Anforderungen an Unternehmen, die am Spitzenausgleich teilnehmen wollen, haben sich im Laufe der Jahre stetig erhöht.
Auch in diesem Jahr können deutsche Unternehmen mit Stromsteuer-Entlastungen rechnen. Diese Begünstigung hat sich die deutsche Industrie nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums verdient. Denn das produzierende Gewerbe hat laut einem Gutachten des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) einen signifikanten Beitrag zum Energiesparen geleistet und damit die Voraussetzungen für diese steuerliche Begünstigung erfüllt.
Der Gesetzgeber knüpft die Stromsteuererstattung seit dem Jahr 2015 an noch strengere Bedingungen als zuvor. Insbesondere die Anforderungen an die Energiemanagement-Systeme, die Unternehmen zur Steigerung ihrer Energieeffizienz einführen und anwenden müssen, sind gestiegen.
Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die Strom für betriebliche Zwecke entnommen haben, bekommen die gezahlte Stromsteuer zum Teil erstattet. Und das aus gutem Grund: Bereits die ursprüngliche Gesetzesbegründung aus dem Jahr 1998 verweist darauf, dass das Energiepreisniveau in Deutschland eines der höchsten in der EU ist. Für energieintensive Unternehmen sei daher ohne eine steuerliche Entlastung eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit nicht auszuschließen. Dieser Begründung folgt der Gesetzgeber bis heute: Für viele Industriestromtarife greifen gesetzliche Entlastungsregelungen, die Entlastung von der Stromsteuer knüpft allerdings an immer mehr Bedingungen.
Bereits seit dem Jahr 2013 müssen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ein Energie- bzw. Umweltmanagementsystem einführen, wenn sie am Spitzenausgleich teilnehmen wollen. In den Jahren 2013 und 2014 galten noch Übergangsbestimmungen: Die Systeme mussten noch nicht vollständig eingeführt sein. Für das Antragsjahr 2015 müssen Unternehmen nun nachweisen, dass die Einführung des Systems abgeschlossen wurde oder im Laufe des Jahres abgeschlossen wird. Im Jahr 2016 müssen Unternehmen nachweisen, dass das Energiemanagement-System in Betrieb ist.
Die Anträge müssen jeweils bis zum 31.12. des Antragsjahres gestellt werden.
Die genauen Anforderungen an die Energiemanagementsysteme legt die „Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen“ (SpaEfV) fest.
Kleine und mittlere Unternehmen (laut KMU-Definition der EU-Kommission) können anstelle eines Energie- oder Umweltmanagementsystems alternative Systeme einführen. Sie müssen gegenüber dem Hauptzollamt eine Selbsterklärung über ihren KMU-Status abgeben. Sie können wählen zwischen einem:
2014: Die alternativen Systeme müssen mindestens 60 Prozent des Energieverbrauchs erfassen.
2015: Die alternativen Systeme müssen 100 Prozent des Energieverbrauchs erfassen. Sie müssen eine Identifizierung und Bewertung der wirtschaftlichen Energieeinsparpotenziale beinhalten.
KMU sollten zu diesem Zeitpunkt prüfen, ob es sich lohnt, auf ein vollumfänglich zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 umzusteigen. Für die Einführung eines solchen Systems können sie spezielle Fördermittel für die Erstzertifizierung erhalten.
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