Im Marktstammdatenregister werden die Stammdaten aller Marktakteure und Anlagen der leitungsgebundenen Energieversorgung im Strom- und Gasmarkt erfasst. Das vereinfacht viele energiewirtschaftliche Prozesse und steigert die Datenqualität deutlich. So sind viele behördliche Meldepflichten durch die zentrale Registrierung vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz abgeschafft worden. Das PV-Meldeportal und das Anlagenregister beispielsweise sind durch das MaStR endgültig abgelöst worden.
Nicht zuletzt schafft das Marktstammdatenregister die umfassende, einheitliche und zuverlässige Datengrundlage, die für die Liberalisierung der Energiewirtschaft und die Energiewende notwendig ist. Insbesondere im Strommarkt zeichnet sich die Erzeugungslandschaft heute durch eine sehr große und weiterwachsende Zahl von kleinen und kleinsten Anlagen aus. Die Zahl der Stromerzeuger hat längst die Million überschritten. Wer für den Netzausbau zuständig ist, für Versorgungssicherheit sorgen muss oder die Energiewende weiterentwickeln will, benötigt also verlässliche Daten.
Unter Stammdaten versteht man die Daten eines Marktakteurs, die sich nicht oder nur selten ändern. Erfasst werden also:
Sogenannte „Bewegungsdaten“ wie Zählerstände oder Speicherfüllstände werden nicht erfasst.
Folgende Marktakteure müssen sich im Marktstammdatenregister anmelden:
Neben den Marktakteuren müssen auch deren Anlagen registriert werden. Registrierungspflichtig sind alle Strom- und Gaserzeugungsanlagen, wie Solaranlagen, Windenergieanlagen, Wasserkraftanlagen, Biomasseanlagen, KWK-Anlagen, etc. sowie Speicher, die mit dem Strom- oder Gasnetz direkt oder indirekt verknüpft sind oder sein können. Zu den Erzeugungsanlagen gehören grundsätzlich auch Notstromaggregate – es sei denn, sie werden nicht ortsfest betrieben oder sind und sollen auch nicht an das Stromnetz angeschlossen werden.
Nach Auffassung der Bundesnetzagentur können Betreiber bei Notstromaggregaten Bundesnetzagentur auf eine Registrierung im MaStR verzichten, wenn das Notstromaggregat den beiden folgenden Kriterien genügt:
Bei einem Notstromaggregat, das einen oder mehrere weitere Zwecke erfüllt, die außerhalb der Aufgaben von Notstromaggregaten liegen, darf der Betreiber nicht auf die Registrierung im MaStR verzichten. Insbesondere dann, wenn das Notstromaggregat entsprechend der technischen Anschlussregeln (VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4105, VDE-AR-N 4120 oder VDE-ARN 4100) der jeweiligen Netzebene als Erzeugungseinheit angeschlossen ist.
Energieverbrauchsanlagen müssen nur dann im MaStR registriert werden, wenn sie an ein Höchst- oder Hochspannungsnetz (110, 220 oder 380 kV) bzw. an ein Gasfernleitungsnetz angeschlossen sind. Anlagen, die an die Umspannebene „Hochspannung mit Umspannung auf Mittelspannung“ angeschlossen sind fallen nicht hierunter.
Die Registrierungspflicht betrifft also überwiegend industrielle Letztverbraucher. Hierbei können die Anlagen eines Letztverbrauchers summarisch als eine „Stromverbrauchseinheit“ zusammengefasst registriert werden, wenn sie über gemeinsame Netzanschlusspunkte versorgt werden und über Stromleitungen miteinander verbunden sind.
Gemäß der Regelungen ab dem Live-Gang des MaStR am 30.01.2019 müssen bereits alle Betreiber und Einheiten, die nach dem 30.06.2017 in Betrieb genommen wurden, registriert sein. Einzig für Einheiten, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden (sog. „Bestandseinheiten“), läuft in vielen Fällen noch eine Übergangsfrist von 2 Jahren. Für neue Marktakteure und Anlagen gilt seit Januar eine Registrierungsfrist von einem Monat ab Inbetriebnahme.
Achtung: Die letzte Übergangsfrist endet am 30.01.2021
Wird vorsätzlich oder fahrlässig eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorgenommen, so kann das Versäumnis als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Außerdem haben Betreiber ohne eine Registrierung im MaStR keinen Anspruch auf Zahlungen nach dem EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) oder dem KWKG (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz).
Eine vollständige Aufstellung der Registrierungsfristen und aller Übergangsfristen nach der MaStRV ist auf der Homepage des MaStR zu finden.
Betreiber von EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die vor dem Start des MaStR-Webportals in Betrieb genommen worden sind und Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten und noch nicht im Marktstammdatenregister registriert sind, sollten von ihrem zuständigen Netzbetreiber schriftlich darüber informiert worden sein, dass sie sich und ihre Einheiten und Anlagen im Marktstammdatenregister anmelden müssen.
Anlagen, die nach dem 30.01.2019 in Betrieb genommen worden sind, müssen ohne Aufforderung seitens des Netzbetreibers selbstständig im Marktstammdatenregister angemeldet werden. Die Meldung muss durch den Betreiber oder eine bevollmächtigte Person durchgeführt werden, spätestens einen Monat nachdem die Anlage ans Netz geht oder erweitert wurde. Die Bevollmächtigung kann direkt im Webformular über das Zuweisen von Rechten erfolgen. Dazu muss sich der Betreiber allerdings persönlich registrieren und sich als Nutzer anlegen. Die Meldung der Anlagen kann dann über berechtigte Dritte wie beispielsweise den Installateur erfolgen. Nach Abschluss der Registrierung ist es empfehlenswert, die Meldebescheinigung herunterzuladen und diese als Nachweis der Registrierung aufzubewahren.
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